BERUFSKRAFTFAHRER

Grundqualifikation und Weiterbildung

(Hier besteht eine Fahrschulgemeinschaft mit der Fahrschule Schneider Inh. Michael Preiß)


Der Führerschein, mit dem sich der überwiegende Teil der Berufskraftfahrer bisher qualifiziert hat, reicht nicht mehr aus!


Nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz müssen künftig alle gewerblich tätigen Omnibus- und Lkw-Fahrer/innen eine über die Führerscheinausbildung hinausgehende Grundqualifikation sowie eine regelmäßige Weiterbildung nachweisen.


Stichtag für Busfahrer ist der 10.09.2008 , für LKW-Fahrer der 10.09.2009.

Das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) sowie die Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV) dienen dazu, die Gruppe der Berufskraftfahrer besser auszubilden und sie gezielt auf ihren Beruf vorzubereiten. 


Gleichzeitig wird damit auch das Berufsbild und das Image des Berufskraftfahrers in der Öffentlichkeit aufgewertet. Von den Regelungen betroffen sind Fahrer/innen von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr sowie solche von Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr.


Ausgenommen von der Pflicht zur Grundqualifikation sind Fahrten mit Kraftfahrzeugen,

  • deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet,
  • die von der Bundeswehr, der Truppe und dem zivilen Gefolge der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,
  • die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,
  • die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
  • die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 Kraftfahrsachverständigengesetz oder der Anlage VIII b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden,
  • die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,
  • zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt ( sogenannte Handwerker - Regelung).


Die Personen, die ihren Beruf heute bereits ausüben, sind von der obligatorischen Grundqualifikation befreit. Allerdings unterliegen auch sie der Weiterbildungspflicht.

Es besteht also ein Besitzstands-Schutz für Fahrer/innen,

  • die im Personenverkehr eingesetzt werden und die ihren Führerschein vor dem 10.09.2008 erworben haben. Sie müssen jedoch spätestens bis zum 10.09.2013 eine erste Weiterbildung absolviert haben (5 Tage á 7 Stunden).
  • die im Güterverkehr eingesetzt werden und die ihren Führerschein vor dem 10.09.2009 erworben haben. Sie müssen jedoch spätestens bis zum 10.09.2014 eine erste Weiterbildung absolviert haben (5 Tage á 7 Stunden).
GRUND-QUALIFIKATION WEITERBILDUNG
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